Was darf nicht ins Arbeitszeugnis? Die Grenzen der Zeugnissprache
Codierte Botschaften, Privatleben, einmalige Ausrutscher: Welche Inhalte in einem Schweizer Arbeitszeugnis nichts zu suchen haben und wie Sie sich dagegen wehren.
Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein. Das heisst aber nicht, dass alles Wahre hineingehört. Die Schweizer Zeugnispraxis zieht klare Grenzen: Massgebend ist, was für die Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens im Arbeitsverhältnis relevant ist und Ihrem beruflichen Fortkommen nicht unnötig schadet. Dieser Artikel zeigt, welche Inhalte diese Grenze verletzen und was Sie dagegen tun können.
Unzulässig: codierte Botschaften
Die bekannteste Grenze ist das Klarheitsgebot. Ein Zeugnis darf kritisch sein, aber es muss verständlich sagen, was es meint. Formulierungen, die freundlich klingen und unter HR-Profis etwas anderes bedeuten, sind unzulässig: der Geselligkeits-Code, das betonte Lob für Selbstverständlichkeiten oder der auffällige Gesundheitswunsch in der Schlussformel. Finden Sie solche Muster in Ihrem Zeugnis, haben Sie Anspruch auf Korrektur. Die wichtigsten Codes erklärt unsere Übersicht.
Nichts verloren im Zeugnis: sachfremde Angaben
- Privatleben ohne Bezug zur Arbeit: Familienverhältnisse, Freizeit, Lebensstil.
- Weltanschauung: politische Haltung, Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftsmitgliedschaft. Solche Angaben gehören nur in ein Zeugnis, wenn sie den Betrieb direkt prägen, etwa in einem Tendenzbetrieb wie einer kirchlichen Organisation.
- Eine Schwangerschaft oder ein Mutterschaftsurlaub.
- Einmalige, ausgeräumte Vorfälle: Ein einzelner Fehler nach Jahren guter Arbeit ist kein prägendes Merkmal des Arbeitsverhältnisses und gehört nicht ins Zeugnis.
- Laufende oder eingestellte Verfahren ohne rechtskräftiges Ergebnis mit Arbeitsbezug.
Die Grauzone: Krankheit und lange Absenzen
Hier ist die Praxis differenzierter, und Halbwissen schadet: Eine ausgeheilte Krankheit ohne Einfluss auf Ihre künftige Eignung gehört nicht ins Zeugnis. Eine langdauernde Absenz darf dagegen erwähnt werden, wenn sie im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich war und ohne diese Angabe ein falsches Bild der erworbenen Berufserfahrung entstünde. Die Grenze verläuft also nicht bei der Krankheit selbst, sondern bei ihrer Relevanz für die Beurteilung.
Unzulässig bleibt in jedem Fall die versteckte Andeutung: Der betonte Gesundheitswunsch sagt durch die Blume, was das Zeugnis offen nicht sagen dürfte. Genau diese Doppelbödigkeit verletzt das Klarheitsgebot.
Ebenfalls heikel: der Austrittsgrund
Der Grund für Ihr Ausscheiden wird grundsätzlich nur auf Ihren Wunsch genannt. Steht er ungefragt im Zeugnis und wirkt er nachteilig, können Sie die Streichung verlangen. Vorsicht auch bei Formulierungen wie «im gegenseitigen Einvernehmen»: Sie klingen neutral, werden von geübten Leserinnen aber als möglicher Hinweis auf eine konfliktbedingte Trennung gelesen.
So wehren Sie sich
Unzulässige Inhalte müssen Sie nicht hinnehmen. Der Weg ist derselbe wie bei jeder Zeugniskorrektur: Beanstandung konkret benennen, Formulierungsvorschlag mitliefern, zuerst das Gespräch suchen. Das Vorgehen Schritt für Schritt lesen Sie hier. Ihr Anspruch besteht bis zehn Jahre nach dem Austritt, die Grundlagen erklärt der Artikel zu Art. 330a OR.
Ob Ihr Zeugnis unzulässige Codes oder beredte Lücken enthält, zeigt Ihnen der Quick-Check in zwei Minuten: Ampel und Gesamtnote gratis, jede Beanstandung im Vollbericht mit wörtlichem Zitat belegt.
Transparenz: Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung nach Schweizer Zeugnispraxis, keine Rechtsberatung. In strittigen Einzelfällen, etwa bei der Erwähnung längerer Absenzen, lohnt sich der Beizug einer Fachperson.
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